Kurz gesagt
Ja, die Treppenhausreinigung durch eine Firma gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten. Nach § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung (Gebäudereinigung) zählen dazu die Kosten für die Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, etwa Zugänge, Flure, Treppen, Keller und Aufzug. Voraussetzung für die Umlage ist, dass der Mietvertrag sie vorsieht. Wird die Reinigung neu an eine Firma vergeben, sollten Vermieter vorher prüfen, was Mietvertrag und Hausordnung regeln.
Was sagt die Betriebskostenverordnung?
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählt in § 2 die Kostenarten auf, die Vermieter als Betriebskosten auf Mieter umlegen dürfen. Für Reinigung und Hausmeister sind vier Nummern wichtig:
| Nummer | Kostenart | Beispiele |
|---|---|---|
| Nr. 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung | öffentliche Gebühren, Gehwegreinigung, in der Regel auch Winterdienst auf dem Gehweg |
| Nr. 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche, Aufzugskabine |
| Nr. 10 | Gartenpflege | Rasen, Hecken, Spielplatz, Zugänge und Zufahrten |
| Nr. 14 | Hauswart | Hausmeistertätigkeit ohne Instandhaltung und Verwaltung |
Wann darf die Treppenhausreinigung umgelegt werden?
- Vereinbarung im Mietvertrag: Die Betriebskosten müssen vereinbart sein; ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung ist üblich.
- Gemeinsam genutzte Flächen: Umgelegt werden Kosten für Bereiche, die alle Mieter nutzen, nicht für einzelne Wohnungen.
- Wirtschaftlichkeit: Vermieter müssen auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten.
- Keine Doppelabrechnung: Erledigt ein Hauswart die Treppenhausreinigung, dürfen die Kosten nicht zusätzlich unter Nr. 9 erscheinen.
Wenn Mieter bisher selbst geputzt haben
In vielen älteren Häusern reinigen die Mieter das Treppenhaus reihum nach Putzplan. Soll stattdessen eine Firma beauftragt werden, stellt sich die Frage, ob der Vermieter das einseitig ändern darf. Das hängt vom Mietvertrag und von den Umständen ab, etwa ob die Mieter ihrer Pflicht nicht nachkommen. Hier ist eine Rechtsberatung sinnvoll, bevor die Kosten erstmals in der Abrechnung auftauchen.
Warum eine klare Leistungsbeschreibung hilft
Mieter haben das Recht, die Belege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen. Eine Rechnung, aus der hervorgeht, welche Flächen in welchem Intervall gereinigt wurden, beantwortet viele Fragen, bevor sie gestellt werden. Deshalb weisen wir bei Treppenhausreinigung, Hausmeisterservice, Gartenpflege und Winterdienst die Leistungen getrennt aus. Mehr für Verwalter auf der Seite Gebäudeservice für Hausverwaltungen.
Häufige Fragen
Können Mieter die Reinigung absetzen?
Für Leistungen wie Treppenhausreinigung, die über die Nebenkosten abgerechnet werden, kommt eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in Betracht, wenn die Abrechnung die Arbeitskosten ausweist. Ob und in welcher Höhe, klärt im Einzelfall die Steuerberatung.
Gehört die Reinigung der Fenster im Treppenhaus dazu?
Die Reinigung der Fenster in gemeinsam genutzten Bereichen wie dem Treppenhaus wird üblicherweise zur Gebäudereinigung gezählt.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.